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Für Privatklient:innen

Liebe Privatklient:innen,
es kommt immer wieder zu Unklarheiten bezüglich der Abrechnungs­praxis und der Berechnung der Gebühren für Privat­klient:innen. Hiermit möchte ich Sie darüber informieren, denn eine transparente Preis­ge­staltung ist mir wichtig.

In meiner Praxis rechnen wir nach der Gebühren­ordnung­ für Therapeuten (GebüTh) sowie den Richt­­linien unseres Verbandes DVE (Deutscher Ver­band der Ergo­­therapeuten) ab. Das heißt, es darf der 1,8-fache bis 2,3-fache vdek-Satz (Verband der all­ge­meinen Kranken­­kassen) abgerechnet werden. Der vdek-Satz wird uns von den ge­setz­lichen Kranken­­kassen vor­gegeben, das heißt, die Höhe des Honorars der Privatversicherten steht im direkten Zusammenhang mit der Ver­gütungs­­höhe der Gesetzlichen Kranken­­kassen. Die Ärzt:innen legt außerdem auf dem Rezept fest, welche Be­­handlung bei welcher Diagnose zu erfolgen hat. Die Höhe des Honorars setzt sich aus den Kriterien der Erfahrung der Therapeut:innen sowie Zusatzqualifikationen zusammen. In den letzen zwei Jahren wurden die Ver­gütungen von ergo­­thera­peutischen Leistungen von den gesetz­lichen Kranken­­kassen in drei Stufen angepasst, dies wirkt sich dementsprechend auf die Be­rechnung der Tarife aus.

Zu Behandlungsbeginn erhalten privatversicherte Klient:innen von mir eine Honorarvereinbarung.

Klären Sie gerne im Vorfeld ab, welche Kosten durch die private Krankenkasse oder Beihilfestelle übernommen werden. Die Höhe der Rück­erstattung richtet sich nach dem von Ihnen ab­geschlossenen Kranken­versicherungs­tarif. Nach Rezept­abschluss wird Ihnen der vereinbarte Betrag über meine Abrechnungs­firma AS Bremen in Rechnung gestellt. Diese Rechnung reichen Sie bei Ihrer privaten Kranken­versicherung und ggf. bei Ihrer Beihilfestelle zur Erstattung ein. Bei Abrechnungs­problemen wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Versicherer. Die Erstattungsansprüche der beihilfeberechtigten Klient:innen gegenüber den Beihilfestellen richten sich nach den jeweils gültigen Beihilfevorschriften, die bundesweit differieren können. Hierdurch kann es zu einer nicht vollständigen Erstattung der Gebührenrechnung kommen.